Die wichtigsten Urteile für den Bereich der Heilkunde chronologisch sortiert finden Sie hier:

VGH Baden-Württemberg 9 S 1836/21, 14.06.2023 (sekt. HP Chiropraktiker als PT aufgrund Ausbildung)

LG Stuttgart 11 O 576/19 v. 20.12.2019 (Abmahnung Osteopathiewerbung)
BVerwG 3 C 16.17 v. 10.10.2019 /Pressemitteilung (Anerkennung sekt. HP Logopädie, sekt. HP  Osteopathie wurde abgelehnt, sekt. HP Ergotherapie wurde an den VGH verwiesen)
VGH Baden Württemberg 9 S 1460/18 v. 24.07.2019 (sekt. HP Chiropraktik)
VGH Baden-Württemberg 9 S 323/19 v. 19.03.2019 (Craniosacrale Therapie erlaubnispflichtige Heilkunde)
BGH VI ZR 505/17 v. 19.02.2019 (Stärkung Patientenrechte, Beweislastumkehr, Patientenklage bei Behandlungsfehler rechtens)
OLG Frankfurt 6 U 74/17 v. 21.06.2018 (Werbung mit Indiaktionen in der Osteopathie umlauter)
LG Lübeck 9 O 59/17 v. 13.06.2018 (negative Google-Bewertungen müssen gelöscht werden)
BGH VI ZR30/17 v. 20.02.2018 (Datenspeicherung bei Vergleichsportalen)
OLG Frankfurt am Main 6 U140/17 v. 23.11.2017 (Craniosacraltherapie durch Physiotherapeuten)
AG Burgwedel 7 C 360/16 v. 04.10.2017 (Ausfallrechnung in Praxen)
AG Jena 21 C 169/16 v. 12.05.2107  (Behandlungsdauer)
AG München 158 C 513/17 v. 28.06.2017 (Leistungserstattung PKV als HP, PT über GebüH)
BFH XB 41/16 v. 16.12.2016 (Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs nach GOBD)
BVerfG 1BvR 1147/12 v. 25.04.2016 (Rentenversicherungspflicht Physiotherapie)
VG Aachen 5 K 1114/14 v. 30.03.2016 (sektoraler HP-Osteopathie)
OLG Düsseldorf I-20 U 236 13 v. 08.09.2015 (Osteopathie auf Verordnung)
AG Frankfurt 32 C 2107/15 (88) (Gema in Physiotherapie-Praxen)
VG Karlsruhe v. 19.03.2015 (sektorale HP-Erlaubnis Ergotherapie)
LG Karlsruhe 14 O 49 /14 KfH III v. 14.11.14 (Werbung mit Osteopathie)
BFH XI R 13/14 v. 01.10.2014 (Umsatzsteuer, Podologie)
VG Frankfurt 4 K 2714/12.F v. 17.06.2014 (sektorale HP-Erlaubnis Chiropraktiker)
FG Baden-Württemberg 14 K 797/12 v. 04.06.2014 (Steuerfreiheit der Umsätze aus NST)
BGH VI ZR 143/13 v. 28.01.2014 (Arzthaftungsrecht, Patientenaufklärung)
umsatzsteuer-anwendungserlass-kosolidierte-fassung-31-12-2013 (USt-Befreiung)
FG Berlin-Brandenburg 2K 2055/11 v. 29.10.2013 (Umsatzsteuer)
LG München 6 S 5452/13 v. 12.09.2013 (Niederlassungspflicht für Heilpraktiker)
BVerwG 5 B 55.13 v. 04.09.2013 (Wissenschaftlichkeit Atlastherapie Arlen)
VGH BW 2S 3166/11 v. 23.04.2013 (Wissenschaftlichkeit der Atlastherapie nach Arlen)
BVerwG 3 B 64.12 v. 11.07.2013 (sektorale HP-Erlaubnis für Physiotherapie) – Hier die Kriterien, die zu der Erteilung nach Aktenlage in NRW führen
AG München 282 C 28161/12 v. 04.07.2013 (Abrechnungsbetrug)
BFH VR 31/10 v. 10.01.2013 (Umsatzsteuer)
BFH XI B 46/12 v. 04.10.2012 (Umsatzsteuerpflicht für Heilmittelerbringer bei Durchführung von Wellnessleistung)
VwG Aachen Az. 5 L 322/12 v. 15.08.2012 (Craniosacraltherapie durch Physiotherapeuten)
OVG Düsseldorf 13 A 668.09 v. 13.06.2012 (sektorale HP-Erlaubnis für Physiotherapie)
DS1710050, 22.06.2012 (Bundesregierung über osteopathische Behandlung von Physiotherapeuten ohne Verordnung)
BVerwG 3 C 26.11 v. 12.12.2012 (sektorale HP-Erlaubnis, Sehbehinderung)
RS BMF 2012/0542896 v. 2012-06-19-Heilpraktiker-und-Gesundheitsfachberufe (USt-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG)
BVerwG 3 B 31.11 v. 24.10.2011 (sektorale HP-Erlaubnis, Masseur)
OLG Sachsen-Anahalt 1 U 89/10 v. 17.02.2011 (Arzthaftungsrecht, Beweislastumkehr, mangelnde Patienten-Aufklärung)
BVerwG 3 C 28.09 v. 26.08.2010 (Geistheiler)
BVerwG 8 B 46.09 v. 29.12.2009 (Psychotherapeutengesetz)
BVerwG 3 BN 1.09 v. 20.11.2009 (WPO in Hessen, Osteopathie als Physiotherapeut auf Verordnung ist legal)
BVerwG 3 C 10.09 v. 19.11.2009 (Homöopathische Arzneimittelgabe)
BVerwG 2C61.08.0 v. 12.11.2009 (Angemessenheit des GebüH)
Landkreis Main-Bingen (sektorale HP-Erlaubnis Podologie nach Aktenlage aufgrund des Urteils BVerwG 3 C 19.08 v. 26.08.2009)

Erklärung zum sektoralen HPP:

Nach dem Urteil des Bundesverwaltunggerichts vom 26.08.2009 wurde allgemein davon ausgegangen, dass diese Regelung auch für den Beruf des Podologen Gültigkeit hat. Aber im Jahre 2011 – 2 Jahre nach diesem Urteil! – waren in den meisten Bundesländern die Behörden nicht in der Lage oder gewillt, eine sektorale Heilpraktikerprüfung für Podologen abzunehmen. Das wurde damit begründet, dass man nicht genau wisse, was in dieser Überprüfung eigentlich abgefragt werden soll.

Nachdem in Hessen im im Herbst 2011 einige wenige Podologen die sektorale Heilpraktikerprüfung abgelegt hatten, wurde ab Januar vom zuständigen hessischen Ministerium die Abnahme einer sektoralen Heilpraktikerprüfung für Podologen als rechtswidrig eingestuft und den Gesundheitsämtern bis auf Weiteres untersagt, sektorale Heilpraktikerprüfungen für Podologen durchzuführen.

Damit hat sich Hessen in Widerspruch gesetzt zum Beispiel zu Baden-Württemberg, wo auch noch im Frühjahr 2012 sektorale Heilpraktikerprüfungen für Podologen abgenommen wurden.

BVerwG 3 C 19.08 v. 26.08.2009 (sektorale HP-Erlaubnis für Physiotherapie)
VG Saarland 3 K 1175/08 v. 23.06.2009 (Wissenschaftlichkeit der Osteopathie)
BVerwG 3 BN 1.09 v. 18.06.2009 (WPO-Hessen)
AG München 163C 33450/08 v. 01.04.2009 (Annahmeverzug/Nichterscheinen des Patienten)
VG Düsseldorf 7 K 967/07 v. 08.12.2008 (Osteopathie ist Heilkunde/Bedarf eines beschränkten HP)
LG Münster 015 O 461/07 v. 17.11.2008 (Erstattungsfähigkeit Heilbehandlungen)
BFH XI R 74/07 v. 29.10.2008 (Umsatzsteuer)
OVG NRW 1 A 1088/07 v. 14.05.2008 (Angemessenheit der GebüH)
BFH VB 35/06 v. 18.02.2008 (Umsatzsteuer)
BFH VR 42/05 v. 24.01.2008 (Umsatzsteuer)
OLG Stuttgart 1 U 154/06 v. 17.04.2007 (Behandlungsausfall)
OVG Koblenz 6 A 10271/06 v. 21.11.2006 (Sektorale HP-Erlaubnis Physiotherapie)
AG Bonn 2 C 215/06 v. 05.09.2006 (Behandlungsausfall in Physiotherapie Praxis)
BFH VR 24/02 v. 13.07.2006 (Umsatzsteuer)
FG Köln 10K 5354/02 v. 19.01.2006 (Umsatzsteuer)
BFH VR 23/04 v. 07.07.2005 (Umsatzsteuer)
BSG Az: B 12 RA 15/04 R v. 23.11.2005 (Rentenversicherungspflicht – Voraussetzung für Befreiung)
BVerwG 3 C 11.04 v. 09.12.2004 (Sektorale HP-Erlaubnis Psychotherapie)
VwG Gera 1K 850-03 GE v. 04.08.2004 (Beihilfefähigkeit)
BVerwG 3 B 53.04 v. 20.07.2004 (Sektorale HP-Erlaubnis Psychotherapie)
BVerwG 3 B 30.04 v. 19.07.2004 (Sektorale HP-Erlaubnis Psychotherapie)
BVerwG 3 B 63.03 v. 31.03.2004 (Sektorale HP-Erlaubnis Psychotherapie)
LG Düsseldorf 22S 117/03 Seite 352 v. 19.03.2004 (Annahmeverzug/Nichterscheinen des Patienten)
1 BvR 784/03 v. 02.03.2004 (Geistheiler)
BVerwG 3 B 20.03 v. 17.12.2003 (Sektorale HP-Erlaubnis Psychotherapie)
EuGH C-212/01 v. 20.11.2003 (Umsatzsteuer)
EuGH C-307/01 v. 20.11.2003 (Umsatzsteuer)
EuGH C-45/01 v. 06.11.2003 (Umsatzsteuer)
BGH AZ IV ZR 602001 v. 30.10.2002 (Erstattung von alternativen Heilkosten)
EuGH C-141/00 v. 10.09.2002 (Umsatzsteuer)
ÖGH C-294/00 v. 11.07.2002 (Heilpraktiker- Lehrtätigkeit im EU-Ausland)
BFH VR 97/98 v. 31.05.2001 (Umsatzsteuer)
EuGH C-349/96 v. 25.02.1999 (Umsatzsteuer)
LG Hannover 19S 34/97 v. 11.06.1998 (Annahmeverzug/Nichterscheinen des Patienten)
OVG NRW 13 A 5322/96 1998 (Reiki, Heilkunde)
OLG Stuttgart 14 U 44/96 v. 20.02.1997 (Patientenaufklärung bei Chiropraktik – Schmerzensgeld: 10.225,84 DM)
BGH IV ZR 133/95 v. 10.07.1996 (medizinische Notwendigkeit von Heilbehandlungen)
BFH VR 30/92 v. 24.11.1994 (Umsatzsteuer)
LG Konstanz 1S 237/93 v. 27.05.1994 (Annahmeverzug/Nichterscheinen des Patienten)
BVerwG 3 C 45/91 v. 11.11.1993 (Untersagung, Heilmagnetisieren)
OLG Düsseldorf 302/91 v. 08.07.1993 (Patientenaufklärung bei Chiropraktik)
BVerwG Az. 3 C 34.90 v. 21.01.1993 (Anerkennung sekt. HP Psychotherapie)
BFH VR 99/88 v. 10.09.1992 (Umsatzsteuer)
LG Nürnberg-Fürth 2 O 6308/91 v. 11.02.1992 (Erstattungsfähigkeit notwendiger Heilpraktikerbehandlungen)
BGH VI ZR 206/90 v. 29.01.1991 (Sorgfaltspflicht für Heilpraktiker)
Bundessozialgericht 3 RK 19/87 v. 09.02.1989 (Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels)
Bundessozialgericht 3/8 RK 5/87 v. 23.03.1988 (Kostenerstattung, wenn wissenschaftliche Wirksamkeit fehlt)
BVerwG 7, v. 11.06.1958 (Apothekerurteil)
BVerwG I C 194/54 v. 24.01.1957 (Sittenwidrigkeit Heilpraktiker)
BGH 3 StR 384/54, v. 16.12.1954 (berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 HPG, unentgeldliche Behandlung, Behandlung von Geschlechtsteilen)

Aktuelles von Fachanwälten:
Ra Herr Benjamin Alt
RA Frau Dr. jur. Anette Oberhauser
RA Herr Dr. jur. René Sasse

 

Quellen für relevante Gesetze (alphabetisch) im Rahmen des Qualitätsmanagementes für Heilkundler:

Arbeitgeberpflichten:
Arbeitszeitgesetz:

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html
http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/arbstaettv.html

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/

http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/

http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/

http://www.gesetze-im-internet.de/agg/
http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/

http://www.gesetze-im-internet.de/asig/

https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/

Arbeitszeugnisgenerator: https://www.arbeitszeugnisgenerator.de

Berufsgenossenschaft (BGW):
Downloads: https://www.bgw-online.de/DE/Medien-Service/Formulare/Formulare_node.html
Gefahrenstoffverzeichnis: https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Grundlagen-Forschung/Gefahrstoffe-Toxikologie/Bausteine-Gefahrstoffe/Baustein-115-Gefahrstoffverzeichnis.html
Formular zum Gefahrenstoffverzeichnis Baustein_115_Vorlage
http://www.daks-berlin.de/downloads/bgwbgva2informationen.pdf
https://www.bghw.de/arbeitsschuetzer/sicherheitstechnische-und-betriebsaerztliche-betreuung/betreuungsmodelle
https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/ArbeitssicherheitUndGesundheitsschutz_node.html
https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Arbeitsschutzbetreuung/Betreuungsformen/Regelbetreuung-bis-10-Beschaeftigte/Regelbetreuung-bis-10-Beschaeftigte_node.html
https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/
Brandschutzgefährdungsbeurteilung
Hygienegefärdungsbeurteilung

Berufsgesetze:
http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/
http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html
http://www.gesetze-im-internet.de/mphg/BJNR108400994.html
http://www.gesetze-im-internet.de/psychthg/BJNR131110998.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bearbthg/
http://www.gesetze-im-internet.de/podg/
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011138BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
Patientenrechtegesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html (Annahmeverzug: „Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html (Schadenersatzpflicht)Bundesbeihilfeverordnung

(BBhV):
https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/
https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/anlage_2.htmlBundesdatenschutzgesetz (BDSG):
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/EStG:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ):
https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/
https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/42goae/volltext.pdf

Grundgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Datenzugriff (GOBD):
Abgabenordnung (AO):http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/
Handeslgesetzbuch (HGB): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/

Heilpraktikergesetz:
HeilprG

IfSG/Hygiene:
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/
http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldepflichtige_Krankheiten/Meldepflichtige_Krankheiten_Erreger.pdf?__blob=publicationFile
Meldebögen zum download beim RKI: HIER!
Meldebogen als PDF: Arztmeldung_vorschlag_des_rki_pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__7.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ifsg/gesamt.pdf
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/Downloads/Flaeche_Rili.pdf?__blob=publicationFile

IP-Adressen zuordnen:
https://www.giga.de/software/sicherheit-utilities/sicherheit/ip-finden-besitzer-orten/

SGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/
Scheinselbständigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html

Strafgesetz:
StGb
„Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“ (§16 StGb)
Verbotsirrtum (§17 StGb)
Anstiftung zum Betrug (§ 26 StGb)
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
Betrug (§ 263 StGB)
Schweigepflicht (§203 StGB)

Umsatzsteuer bei Gutscheinen & Umsatzsteuer bei Wellnessleistungen
Übersicht zur Umsatzsteuerpflicht in Heilmittel-Praxen

Praxisabläufe:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/
http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__64.html
http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/
http://www.gesetze-im-internet.de/mpg/
http://www.dimdi.de/static/de/mpg/recht/
http://www.gesetze-im-internet.de/mpsv/
http://www.gesetze-im-internet.de/mpv_2002/
http://www.gesetze-im-internet.de/mpbetreibv/
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mpbetreibv/gesamt.pdf

Prüfung elektrischer Geräte:
https://www.esg-gesellschaft.de/normen-vorschriften/din-vde-0701-0702-geraetepruefung
https://ingeniumbedrijfsadvies.nl/uploadedfiles/uitlegvde0701-0702duitsingenium.pdf

Bußgeldkatalog bei fehlender regelmäßiger Prüfung elektrischer Geräte gemäß (BetrSchV) nach DIN VDE 0701-0702 / DGUV Vorschrift 3 

Rentenversicherungspflicht:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/02_selbststaendige_in_bildung_und_pflege.html
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/01a_summa_summarum/05_lexikon/G/gesamtbetrachtung.html

Umsatzsteuer:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/ustae/abs3.10..html

Versicherungsvertragsgesetz (VVG):
https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/

Werbung:
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
http://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/


„Nach der bis zum 05.10.2012 geltenden Fassung von § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG durfte außerhalb der Fachkreise u.a. für Verfahren nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden. Bei der Verwendung der Begriffe „PNF“, „Cranio-mandibula“, „craniosacrale Therapie“ sowie „McKenzie“ ohne weitere Erläuterung handelt es sich um einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG a.F. (…)
Diese Bezeichnungen stellen fremd- bzw. fachsprachliche Bezeichnungen dar, welche nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Zum Teil handelt es sich auch um Abkürzungen und Eigennamen, deren Bedeutung sich für Laien jedenfalls nicht ohne Zuhilfenahme weiterer Erkenntnisquellen erschließt.
Ferner handelt es sich bei den in Rede stehenden Angaben auch nicht nur um allgemeine unternehmensbezogene Werbung für die Praxis. Vielmehr liegt nicht zuletzt aufgrund der Einordung in die Rubrik „Unsere Leistungen“ ein ausdrücklicher Bezug zu Verfahren und Behandlungen im Sinne von § 11 HWG vor.
Im Rahmen der Harmonisierung und Anpassung an die europäische Richtlinie 2001/83/EG sowie vor dem Hintergrund der Irreführungstatbestandes in § 3 HWG hat der Gesetzgeber schlichtweg auf ein gesondertes Verbot nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG a.F. verzichtet (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/9341, S. 71).

Wichtig:
GBA (Gemeinsamer Bundesausschuss) Beschlüsse:
https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/

Studie zur Risikokompetenz in der Osteopathie: https://docs.google.com/forms/d/1OT6wtRxh4gbFZJ5HQQzEifQESFYSfz8fcDySkwSMAko/viewanalytics#start=publishanalytics

Neuregelung der GoBD ab dem 01.01.2017: Bundesfinanzministerium
Diese Neuerungen sind durch eine „Kassenrückschau“ der Finanzbehörden ab jetzt zu ahnden.

Interessant:
Datentransfer (sicher): https://wetransfer.com/
Faktenwissen: Gapminder
Videokonferenz (Datenschutzkonform): jit.si
Wissenschaftsmagazin NATURE

 

Informationsdatenbank zum Datenschutz (DS):

Betroffenen Rechte:

  • Art. 12: Die mitzuteilenden Informationen der betroffenen Person in „transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ vorzulegen,
  • Art. 13 Informationspflicht des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,
  • Art. 14 Auskunft über Weitergabe der persönlichen Daten an Dritte zwecks Verarbeitung,
  • Art. 15 Auskunftsrecht,
  • Art. 16 Das Recht auf Berichtigung,
  • Art. 17 Das Recht auf Datenlöschung,
  • Art. 18 Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
  • Art. 20 Recht auf Datenübertragbarkeit (Formatänderung zur Datenübermittlung),
  • Art. 21 Recht auf Widerspruch

Datenschutzbeauftragter für eine Praxis: Grundsätzlich stellt sich für jeden niedergelassenen Arzt die Frage, ob nicht ein Datenschutzbeauftragter im Team eine echte Erleichterung bedeuten würde. Aber rechtlich zwingend ist ein Datenschutzbeauftragter nur dann, wenn die Praxis Teil einer öffentlichen Stelle oder Behörde ist oder wenn in der Praxis die Verarbeitung von personenbezogenen Daten das wichtigste Tätigkeitsfeld ist (Art. 37 Abs.1 DSGVO).
Auch eine Datenschutzfolgen-abschätzung ist nur in besonderen Fällen Thema für eine Arztpraxis: Sie wird notwendig, sobald besonders sensible Daten, die Rechte und Freiheiten von Patienten berühren, verarbeitet werden. Bestes Beispiel sind genetische Daten, die einen ganz besonderen Datenschutz notwendig machen, wie in Art. 35 DSGVO eindeutig beschrieben wird.


Datenschutz-Folgeabschätzung: Das Risiko und die Folge beim Verlust personenbezogener Daten soll eingeschätzt werden. Die Regelung der Datenschutz-Folgeabschätzung ist im Art. 35 der DSGVO geregelt. In Abs. 10 sind die Ausnahmen geregelt. Hiernach ist die Datenschutzfolgeabschätzung nicht verpflichtend, soweit die Datenverarbeitung personenbezogener Daten – egal in welchem Umfang – von Patienten oder Mandanten betrifft und durch einen einzelnen Arzt, sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufs oder einem Anwalt durchgeführt wird.


Datengeheimnis: Nicht nur der oder die Ärzte einer Praxis sind schweigepflichtig hinsichtlich ihrer Patienten. Diese Pflicht gilt darüber hinaus auch für alle Praxismitarbeiter. Lt. § 5 Satz 2 BDSG (neu) müssen diese bei Einstellung schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.


Einwilligung: Personenbezogene Daten bedürfen nach § 4 DSGVO bei Aufnahme, Verarbeitung und Weitergabe einer Einwilligung.


Erwägungsgründe: Die 173 Erwägungsgründe dienen der Interpretation der Artikel der DSGVO.


Fotonutzung: Die Nutzung von Bildern/Videos und anderen optischen Materialien ist abhängig von der Genehmigung durch die betroffene Person. Diese hat das „Recht auf Vergessen“ und Löschung gemäß Art. 19 DSGVO und bedarf der Einwilligung gemäß Art. 17 DSGVO.
Geltung ab 25.05.2018: Bisher galt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und seit dem 25.05.2016 auf europäischer Ebene die europäische Datenschutzrichtlinie, die ab dem 25.05.2018 zum Gesetz gilt und europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) heißt. Das BDSG tritt analog zum selben Datum als BDSG-neu in Kraft. Der Arbeitnehmerschutz und die Bestellung zum DSB in der BDSG-neu sind EU-rechtskonform.


Kündigungsschutz: Der interne DSB hat besonderen Kündigungsschutz (§6 Abs. 4 BDSG-neu in entsprechender Anwendung des § 626 BGB) da er unabhängig von der Geschäftsführung beratend tätig sein muss. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (Unzumutbarkeit) ist hiervon unberührt.


Mailversand: Mails müssen von Anfang bis Ende verschlüsselt sein. Das ist allerdings im normalen Mailversand kaum möglich. Somit sind die personenbezogenen Daten hier auch nicht sicher. Dieses gilt auch für Anhänge (Rechnungen) dieser Mail (auch pdf). Diese müssen gesondert verschlüsselt werden und der Schlüssel mus auf einem anderen Weg übermittelt werden (Mündlich, postalisch, etc.) Eine Alternative stellt folgende Möglichkeit dar: Die Rechnungen in eine sichere cloud hochladen, die mit einem individuellen Paßwort zu öffnen ist.


Technisch-organisatorsiche-Maßnahmen (TOM): Dokumenation der Sicherheit bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. „Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,...BDSG Anlage (zu § 9 Satz 1)“: (Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Auftragskontrolle, Verfügbarkeitskontrolle, getrennt Verarbeitung.)


Öffnungsklauseln: Ziel der DSGVO ist die Vollharmonisierung des DS in Europa. Es gibt in der DSGVO 73 Öffnungsklauseln, die den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit geben, durch ihre Gesetzgebung zu konkretisieren.


Patienteneinwilligung: Gemäß Artikel 13 EU-DSGVO informieren wie Sie, dass wir personenbezogene Daten zur Terminierung, Dokumentation gemäß BGB §§ 630ff („Patientenrechtegesetz“) und Rechnungsstellung gemäß GOBD erheben. Ihre Daten werden elektronisch verarbeitet und nicht an Dritte weiter geleitet, wenn Sie nicht ausdrücklich zustimmen. Gemäß § 4a EU-DSGVO müssen Sie zu dieser Nutzung vorher einwilligen.


Strafen: Die DSGVO sieht bei einem Verstoß gegen den Datenschutz Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder aber bis 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens vor. Das Bußgeld soll dabei verhältnismäßig und abschreckend sein!


Videoüberwachung: Eine Kameraüberwachung (egal aus welchem Grund) ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, der Personen, die sich in dem Aufnahmebereich dieser Kamera befinden. Vor Betreten dieses Bereichs muss gemäß BDSG-neu § 32 und Artikel 13 DSGVO darauf sachgerecht (Betreiber, ggf. DSB, Speicherdauer, Löschfrist, Zweck der Überwachung, Kamera-Typ, Lage der Kamera, etc.) hingewiesen werden. Dieses betrifft nicht die verdeckte Überwachung. In den TOM`s (siehe oben) muss eine Bezeichnung der Kameralage und der Bewachungsbereich entsprechend aufgeführt werden.


Vorvertraglicher Prozess: Kunden, die sich zu einem Termin telefonisch anmelden und hier Ihre Kontaktdaten bekannt geben, müssen nicht vorher eine schriftliche Einwilligung einholen, da sich diese Kontaktaufnahme noch vor vertragsabschluß statt findet!


Werbezweck: Dürfen gespeicherte Daten zum Werbezweck verwendet werden? Die Daten müssen nach Ablauf der Veranstaltung (die zum Erwerb dieser Daten führte) mit einem Sperrvermerk versehen werden. Auch bei einer zulässigen, pflichtgemäßen Datenspeicherung gibt es sonst keinerlei rechtliche Basis für die Verwendung dieser Daten zu Werbezwecken. (Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg zum 31. Dezember 2015, ­Seite 163, sowie Urteil des Landgerichts München I vom 08. April 2010, 17 HK O 138/10)


WhatsApp: Sofern Messangerdienste auf die Kotaktdaten eines Gerätes zugreifen ist der DS schon verletzt, da das „Recht auf Information“ und „Recht auf Vergessen werden“ des einzelnen Bürgers nicht möglich ist (Artikel 15 DSGVO). Wenn diese Daten dann noch in das Nicht-EU-Ausland gelangen und dort gespeichert werden, ist das rechtlich nicht zulässig.

 

Abrechnungsgrundlagen nach GebüH

Medizinische Leistungen sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die Tätigkeiten umfassen die zum Zwecke der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden“.  (FG Baden-Württemberg 04.06.2014 – 14 K 797/12)  nach Beschluss des BFH vom 18. Februar 2008 V B 35/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2008, 1001). Insofern ist eine medizinische Leistung eine umsatzsteuerbefreite Leistung. „Nicht unter die Befreiung fallen danach bspw. Leistungen, die lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens („Wellness“) durchgeführt werden (FG Baden-Württemberg 04.06.2014 – 14 K 797/12) nach Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2013 2 K 2055/11, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2014, 228). Eine umsatzsteuerliche Unterscheidung von medizinischer Leistung zur Wellnessleistung besteht darin, dass bei einer medizinischen Leistung die zu erbringende Leistung von der Diagnose oder Vorbeugung von Krankheiten abhängt. Bei einer Wellnessleistung steht die Leistung pauschal fest. Somit ist für das Finanzamt das „Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt.“ (Abschnitt 3.10 UStAE, Einheitlichkeit der Leistungen). Aus diesem Grunde ist eine Abrechnung nach einem Leistungsverzeichnis geboten. Pauschalpreis und Zeitbezug sind klare Indikatoren für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung werden aber aufgrund des Schreibens des Bundesfinanzministerums vom 19.06.2012 gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG der Abschnitt 12 um den Abschnitt 12a erweitert. Hier ist die Osteopathie (auch auf Verordnung) generell von der Umsatzsteuer befreit.

Die Abrechnung ist grundsätzlich anhand der getätigten Leistung (nicht Zeit) zu erstellen. Eine Abhängigkeit zu etwaigen Erstattungen ist keinesfalls sinnvoll. Erst recht nicht, wenn der Leistungserbringer dazu bewegt werden würde, weniger oder etwas anderes als die erbrachte Leistung abzurechnen, da eine Dokumentationspflicht nach BGB § 630 f Abs. 1 besteht und die Rechnung als „Spiegelung“ der Dokumentation zu werten ist. Dies geht aus einem Urteil hervor, welches sagt:„Für den VN einer PKV besteht zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichten Rechnungen darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden.“ (AG München 282 C 28161/12 vom 04.07.2013) Gleiches gilt auch für gesetzlich Versicherte: „Die Dokumentation ist auch eine zu erfüllende Pflicht  gegenüber dem Leistungsträger. Das heißt, dass die Aufzeichnungen so umfangreich sein sollten, dass dem Leistungsträger eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung möglich ist.“ (§§ 275, 295 SGB V)

Ein Hinweis auf die Erstattungsfähigkeit von Rechnungen ist nach BGB § 630 c Abs. 3 gefordert. Dieses gilt auch, wenn z.B. osteopathische Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) als freiwillige Satzungsleistung bezuschussen. Eine Liste, welche GKV, wieviel bezuschusst, finden Sie HIER. Bei den privaten Krankenversicherungen (PKV) müssen diese Ihre Abrechnungsverzeichnisse nach BGB §§ 305 zur Inhaltskontrolle dem Versicherten offenlegen. Da es sich allerdings beim GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) „um ein Verzeichnis bloßer einseitiger Empfehlung für die Honorarvereinbarungen handelt, das keine Bindungswirkung für die Patienten entfaltet“ (AZ B3-1/16-054 v. 30.08.2016), reicht hier der Hinweis aus, das die Erstattung von dem individuell gewählten Tarif abhängt.

Abrechnungsgrundlage erweitert

Analogabrechnung im Heilpraktikerwesen

Analogabrechnung GbüH

GVO

Beschreibung GVO

GebüH analog GOÄ

GOÄ